Titelbild Osteuropa 1-3/2022

Aus Osteuropa 1-3/2022

Potentiale und Grenzen
Das Völkerstrafrecht im Ukrainekrieg

Stefanie Bock


Abstract in English

Abstract

Der Internationale Strafgerichtshof (IStGH) in Den Haag verfolgt seit 2002 das Verbrechen der Aggression, Kriegsverbrechen, Völkermord sowie Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Die völkerstrafrechtlichen Anforderungen für eine Klassifizierung als Verbrechen der Aggression sind zwar sehr hoch, dürften im Falle von Russlands Angriff auf die Ukraine aber erfüllt sein. Der IStGH kann in diesem Fall seine Gerichtsbarkeit jedoch nur dann ausüben, wenn sich die Tat aus der Angriffshandlung eines Vertragsstaates ergibt. Russland hat jedoch das Statut nicht unterzeichnet. Die übrigen drei völkerrechtlichen Kernverbrechen können hingegen sowohl vor dem IStGH als auch vor deutschen Gerichten angeklagt werden. Die Liste möglicher Kriegsverbrechen und der Verbrechen gegen die Menschlichkeit, die Russlands Armee in der Ukraine begangen haben, ist lang. Der Nachweis ist jedoch nicht einfach. Schwierig ist dies im Falle des Völkermords. Hier verlangt die internationale Rechtsprechung grundsätzlich, dass der Täter die physisch-biologische Zerstörung der Gruppe angestrebt hat.

(Osteuropa 1-3/2022, S. 87–99)